(1) Für Gebiete und Bereiche im Sinne des § 26 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, kann die Gemeindevertretung nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 2 erlassen. Solche Verordnungen dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie Planungen aufgrund des Raumplanungsgesetzes nicht widersprechen.
(2) Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie einzelne Bäume, Baumgruppen, Hecken, u.dgl., können von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden.
(3) Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt § 46a Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(4) Eine von der Gemeindevertretung beschlossene Verordnung gemäß den Abs. 1 und 2 ist vor ihrer Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, wenn überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden. Falls die Verordnung keiner Genehmigung bedarf, ist sie der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zurückzugeben.
(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 4 ist zu versagen, wenn die Verordnung rechtswidrig ist oder überörtliche Interessen verletzt.
(6) Hinsichtlich der Veränderung oder der Zerstörung eines örtlichen Naturdenkmales (Abs. 2) gilt § 28 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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