(1) Einzelschöpfungen und andere, wenn auch vom Menschen gestaltete, kleinräumige Erscheinungsformen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit die Umgebung eines Naturdenkmales für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(2) Die Veränderung oder Zerstörung von Naturdenkmalen bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Maßnahmen, die im Einvernehmen mit dem fachlich in Betracht kommenden Amtssachverständigen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Naturdenkmal vorgenommen werden.
(3) Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt § 46a Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bezirkshauptmannschaft an die Stelle der Landesregierung tritt und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu erfolgen hat (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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