(1) Die Landesregierung kann in Gebieten, die
a) großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
b) in Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 26 aufweisen, und
c) sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
Naturparks einrichten.
(2) Naturparks dienen
a) der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines intakten Naturraumes sowie einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft samt der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
b) der naturverträglichen Erholung der Bevölkerung und der Besucher in einer intakten Natur- und Kulturlandschaft,
c) der Vermittlung von Wissen über Natur, Kultur und deren Zusammenhänge im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, sowie
d) der Setzung von Impulsen für eine nachhaltige regionale Entwicklung, um die Lebensqualität zu sichern.
(3) Naturparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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