(1) Die Landesregierung kann in Gebieten, die
a) großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
b) in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 26 aufweisen,
c) in wesentlichen Teilen eine natürliche oder naturnahe Landschaft aufweisen,
Biosphärenparks einrichten.
(2) Biosphärenparks dienen
a) vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, sowie
b) beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen.
(3) Biosphärenparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.
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