(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Lebensräume des Anhangs I oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 26 zu Europaschutzgebieten erklärt werden.
(2) Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung nach Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Erfordernisse der genannten Richtlinien sicherzustellen, dass Eingriffe und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen können, unterlassen werden. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung zur Erreichung dieses Zweckes auch privatwirtschaftliche Vereinbarungen abschließen und Managementpläne erstellen.
(3) Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung.
(4) Pläne im Sinne des Abs. 3 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. Projekte im Sinne des Abs. 3 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind.
(5) Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Abs. 4 ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Abs. 3 erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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