§ 25a Schutz von Gesteinsblöcken — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
III. Hauptstück Abwehr besonderer Gefahren
3. Abschnitt Gebietsschutz Schutz von Gletschern und der Alpinregion
§ 25a Schutz von Gesteinsblöcken
Rückverweise
(1) Die Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Abs. 2, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.
(2) Als Gesteinsblöcke gelten große Felsen bzw. Steine, die mehr als 3 m hoch sind oder eine seitliche Ausdehnung von mindestens 3 m aufweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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