(1) Die Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Abs. 2, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.
(2) Als Gesteinsblöcke gelten große Felsen bzw. Steine, die mehr als 3 m hoch sind oder eine seitliche Ausdehnung von mindestens 3 m aufweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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