(1) Im Bereich von Auwäldern und Mooren, soweit diese nicht landwirtschaftlich genutzt sind, bedürfen Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
(2) Im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, bedürfen die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.
(3) Im Bereich von Quellen und Quellaustrittsflächen bedürfen die Vornahme von Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen, Wasserentnahmen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat die Erhaltung von gefährdeten Mooren und Magerwiesen im Sinne des Abs. 2 durch Geldleistungen für die naturnahe Nutzung zu fördern. Sie kann durch Verordnung zur Erhaltung gefährdeter Moore und Magerwiesen Bestimmungen über deren zulässige Bewirtschaftung, vor allem über das Verbot von Düngungen, erlassen.
(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsanlagen und Quellnutzungen, neue Quellnutzungen, soweit sie der landwirtschaftlichen Eigenversorgung dienen, sowie die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; Änderungen in der Art der bisher ausgeübten Nutzung sind insoweit bewilligungsfrei, als diese mit der standorttypischen Charakteristik des Biotoptyps vereinbar sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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