(1) Im Bereich von Gletschern und ihrer Einzugsgebiete ist jegliche Veränderung von Natur oder Landschaft verboten. Davon ausgenommen ist die Erhaltung bestehender Anlagen.
(2) Im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1.800 m Meereshöhe gelegen ist, bedürfen
a) die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken, mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
b) unter Einsatz maschineller Hilfsmittel durchgeführte Geländeveränderungen oder nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur im Ausmaß von über 100 m2 , einer Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig sind Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen. Bewilligungspflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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