§ 22 Wissenschaftliche Behörde — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
III. Hauptstück Abwehr besonderer Gefahren
2. Abschnitt Internationaler Artenschutz §§ 18 bis 21*)
§ 22 Wissenschaftliche Behörde
Die Landesregierung ist wissenschaftliche Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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