§ 18 — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
III. Hauptstück Abwehr besonderer Gefahren
2. Abschnitt Internationaler Artenschutz §§ 18 bis 21*)
§ 18
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 72/2012
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