(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder, soweit ihm dies erkennbar war, der inatura Erlebnis Naturschau GmbH unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger naturkundlich bedeutsamer Gegenstände.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder Teilen davon an Dritte hat der Finder diese der inatura Erlebnis Naturschau GmbH oder der Gemeinde, in der der Gegenstand gefunden wurde, zum allfälligen Erwerb anzubieten. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Dabei ist auf die Interessen des Grundeigentümers sowie der Inhaber von Bewilligungen nach diesem Gesetz in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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