(1) Das Aussetzen frei lebender Tiere in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind oder waren, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Dies gilt auch für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen, wenn damit eine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden sein könnte; die Landesregierung hat hierzu im Hinblick auf bestimmte nicht heimische Pflanzenarten mit Verordnung für das Landesgebiet oder Teile davon nähere Festlegungen zu treffen. Die speziellen Beschränkungen nach den Abs. 2 bis 7 bleiben unberührt.
(2) Für das Aussetzen, Aussäen, Halten und Züchten invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gilt die genannte EU-Verordnung.
(3) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und des Sortenschutzgesetzes 2001 erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die im Abs. 4 genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Sofern das Aussetzen oder Aussäen von gentechnisch veränderten Organismen in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat der Europäischen Union untersagt ist, hat die Behörde geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen oder Aussäen eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten gentechnisch veränderten Organismen im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon aus öffentlichen Interessen beschränken oder untersagen. Solche öffentliche Interessen können insbesondere sein:
a) umweltpolitische Ziele, insbesondere die Verhinderung der Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft,
b) die Raumordnung,
c) die Bodennutzung,
d) sozioökonomische Auswirkungen,
e) die Verhinderung des Vorhandenseins von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG,
f) agrarpolitische Ziele,
g) die öffentliche Ordnung,
h) die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sowie
i) die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen, oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 4 muss im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein; insbesondere darf sie einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für die Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt.
(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 ist ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gemäß § 46a durchzuführen und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören; weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 4 oder der Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt, der Europäischen Kommission zu übermitteln und darf erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen ab Übermittlung erlassen werden.
(7) Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach Abs. 4 oder nach Rechtskraft der Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt, ist diese an die Europäische Kommission zu notifizieren; ein solcher Bescheid ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Aufhebung einer solchen Verordnung oder eines solchen Bescheides ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 4/2022
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