(1) Wildwachsende Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen genommen, verletzt oder getötet werden. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Seltene Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß §§ 26 bis 30 bleiben unberührt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union die zur Erhaltung seltener oder bedrohter Arten sowie von Mineralien erforderlichen Schutzmaßnahmen näher umschreiben. Darin kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie etwa Bestimmungen über das Abbrennen der Bodendecke, von Hecken und Gebüsch, oder über die Vornahme von Düngungen im Bereich von besonders schutzwürdigen Waldrändern und Hecken, und können zeitliche Beschränkungen festgesetzt werden.
(5) In einer Verordnung nach Abs. 4 kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Zulassung der Behörde bedürfen. Insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid, eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs. 1, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zuzulassen, soweit dies mit den Abs. 6 und 7 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln.
(6) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 13 der FFH-Richtlinie geschützten Art kann eine Ausnahme nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
(7) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 6 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Art kann eine Ausnahme nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(8) In einer Ausnahme nach Abs. 5 sind jedenfalls die für die zugelassene Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden darf. Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.
(9) Soweit nach den jagdrechtlichen Vorschriften die Zulassung von Ausnahmen betreffend den Schutz von Großraubwild vorgesehen ist, gelten die danach zugelassenen Ausnahmen auch nach diesem Gesetz als zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 76/2021, 8/2024
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