(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst aufgrund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bei der Landesregierung zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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