(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. k) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
(2) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
a) bei Steinen 20,70 Cent pro t,
b) bei Sand, Kies und Schuttmaterial 41,40 Cent pro t.
(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.
(4) Die im Abs. 2 genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem 1. Jänner 1994 geändert hat. Der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. b ist auf einen vollen Centbetrag abzurunden; der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. a hat die Hälfte dieses abgerundeten Abgabensatzes nach Abs. 2 lit. b zu betragen. Die Landesregierung hat den jeweils geltenden Abgabensatz zu Beginn eines Jahres im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 67/2019
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