(1) Zur Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Naturschutzabgabe zu erheben.
(2) Vom Ertrag der Naturschutzabgabe fallen 35 v.H. der jeweiligen Gemeinde zu, in deren Gebiet der Bodenabbau oder die Entnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 erfolgt, der Rest fällt dem Naturschutzfonds (§ 10) zu.
(3) Die der Gemeinde gemäß Abs. 2 zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung einschließlich der Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf diesem Gebiet zu verwenden.
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