(1) In den Förderungen des Landes ist auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien haben dafür Sorge zu tragen, dass Vorhaben, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen, ausgenommen wenn die Ausführung des Vorhabens überwiegende Vorteile für das Gemeinwohl bewirkt, nicht gefördert werden. Bei dieser Beurteilung ist vor allem zu prüfen, ob zumutbare, die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigende Alternativen zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Erstellung von Richtlinien über Förderungen des Landes, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung von Bedeutung sind, ist der Naturschutzrat zu hören.
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