(1) Der Naturschutzfonds hat die Aufgabe, Mittel für die Förderung der Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet bereitzustellen.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
a) dem Ertrag der Naturschutzabgabe,
b) dem Ertrag der Geldstrafen nach § 57,
c) Zuschüssen von Gebietskörperschaften und sonstigen Zuwendungen.
(3) Der Naturschutzfonds wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten.
(4) Der Naturschutzrat berät die Landesregierung bei der Verwendung der Mittel.
(5) Der Fonds hat jenen Gemeinden, die durch einen abgabepflichtigen Bodenabbau in einer anderen Gemeinde oder durch den Abtransport des dabei abgebauten Materials erheblich belastet werden, insgesamt bis zu acht v.H. des Ertrages zu überlassen, der ihm aus dem gesamten Bodenabbau innerhalb eines Kalenderjahres zufällt. Die Verteilung hat nach dem Ausmaß der Belastung der jeweiligen Gemeinden zu erfolgen. Für die Verwendung dieser Mittel durch die Gemeinden gilt der § 12 Abs. 3 sinngemäß.
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