§ 1 — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
Rückverweise
(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
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