Der Leiter der Schischule hat
a) die Schischule nach außen zu vertreten,
b) während der Betriebszeiten überwiegend am Standort anwesend zu sein,
c) dafür zu sorgen, dass die Schischule entsprechend den Bestimmungen der §§ 11 bis 14 und 16 betrieben wird,
d) die erforderliche Anzahl von Lehrkräften aufzunehmen,
e) dafür zu sorgen, dass sich die Lehrkräfte zur Erfüllung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 im Rahmen der Möglichkeiten der Schischule fortbilden,
f) dafür zu sorgen, dass die Haftpflichtversicherung nach § 16 vorliegt, allenfalls eine solche abzuschließen,
g) dem Schilehrerverband jährlich bis spätestens 10. Jänner den Zeitpunkt der Aufnahme des Schischulbetriebes einschließlich der Namen und Qualifikationen der bisher verwendeten Lehrkräfte und Anwärter sowie bis spätestens 10. Mai die Namen und Qualifikationen der während der gesamten Wintersaison beschäftigten Lehrkräfte und Anwärter mitzuteilen,
h) der Landesregierung und dem Schilehrerverband jede im Hinblick auf § 12 wesentliche Veränderung der Lage, Größe oder Ausstattung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes mitzuteilen,
i) der Landesregierung das Vorliegen von Umständen nach § 6 Abs. 2 lit. b und c mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 18/2015, 4/2020
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