*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011
(1) Wenn nur eine Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule innehat, ist sie der Leiter dieser Schischule.
(2) Sind mehrere Personen Inhaber derselben Schischulbewilligung, haben sie aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule mit unbedingter Mehrheit zu bestellen und dem Schilehrerverband namhaft zu machen. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen.
(3) Kommt eine Bestellung und Namhaftmachung des Leiters nach Abs. 2 bis zum 1. Juni eines Jahres nicht zustande, hat der Schilehrerverband von den Bewerbern, welche die Voraussetzungen erfüllen, denjenigen zum Leiter zu bestellen, der aufgrund der größten einschlägigen Erfahrungen und Fertigkeiten am besten geeignet erscheint. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten insbesondere Organisationsfähigkeiten, kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse, Führungsqualität sowie schiläuferisches und schimethodisches Berufswissen und Berufskönnen zu berücksichtigen. Die Bestellung durch den Schilehrerverband hat jeweils auf die Dauer eines Jahres zu erfolgen.
(4) Die Bestellung zum Leiter einer Schischule gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Schilehrerverband zu widerrufen, wenn
a) die Bewilligung des Leiters zur Führung der Schischule endet (§ 6) oder
b) der Leiter mehrfach seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und dadurch im Betrieb der Schischule Mängel aufgetreten sind, durch welche Interessen der Sicherheit oder des Tourismus gefährdet werden.
(5) Für den Fall der Verhinderung des Leiters ist von diesem ein Stellvertreter zu bestellen und dem Schilehrerverband namhaft zu machen. Der Stellvertreter muss entsprechend dem Umfang der Schischulbewilligung fachlich geeignet sein (§ 4a). Abs. 4 gilt für den Stellvertreter sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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