(1) Die Schischulbewilligung endet durch Verzicht, welcher der Landesregierung schriftlich mitzuteilen ist.
(2) Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nach § 4 Abs. 2 lit. a oder f bzw. Abs. 5 nicht mehr erfüllt,
b) für die Dauer eines Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c) von seiner Schischulbewilligung keinen Gebrauch gemacht hat oder nicht in einem erheblichen Ausmaß, soweit er nicht mit administrativen Aufgaben für die Schischule betraut war, an der Schischule Schiunterricht erteilt hat oder
c) wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 44/2013, 18/2015, 4/2020
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