(1) Der Name der Schischule besteht aus dem Wort „Schischule“ oder „Schneesportschule“ und einer entsprechenden Ortsbezeichnung. Bei Schischulen nur für einzelne Arten des Schilaufes hat der Name zusätzlich einen dem Berechtigungsumfang entsprechenden Hinweis zu enthalten. Der Name muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
(2) Im geschäftlichen Verkehr darf dem Namen der Schischule eine weitere Bezeichnung nachgestellt werden, wenn diese nicht zur Täuschung Anlass gibt.
(3) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in der sich das Schischulbüro befindet. Hiefür kommt nur eine Gemeinde in Betracht, die zum Schigebiet gehört, in dem der Schiunterricht überwiegend erfolgen soll (§ 13 Abs. 3).
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 58/2016, 4/2020
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