(1) Für die vollumfängliche Bewilligung einer Schischule gelten Personen als fachlich geeignet, die zumindest
a) Schiführer oder Bergführer sowie Diplomschilehrer, Snowboardlehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter und allenfalls Anwärter aufgrund einer Verordnung nach § 24b sind oder
b) Snowboardführer oder Bergführer sowie Diplomsnowboardlehrer, Schilehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter und allenfalls Anwärter aufgrund einer Verordnung nach § 24b sind.
(2) Für die Bewilligung einer Schischule nur für einzelne Arten des Schilaufes gelten Personen als fachlich geeignet, die
a) Diplomschilehrer und Schiführer oder Bergführer sind (Schischule Alpin),
b) Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer oder Bergführer sind (Snowboardschule),
c) Diplomlanglauflehrer sind (Langlaufschule) oder
d) aufgrund einer Verordnung nach § 24b die einschlägige Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020
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