(1) Das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die nach § 3a Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten Konzessionen gelten als vollumfängliche Konzessionen gemäß § 3a Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(4) Die nach § 3b Abs. 2 lit. a und b in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten eingeschränkten Konzessionen für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden oder Langlauf gelten als Konzessionen im Snowboarden oder im Langlauf gemäß § 3a Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 3 lit. b oder c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(5) Die nach § 4 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten Schischulbewilligungen gelten als vollumfängliche Schischulbewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(6) Die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten eingeschränkten Bewilligungen für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden oder im Langlauf gelten als Snowboardschulen oder Langlaufschulen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 lit. b oder § 4a Abs. 2 lit. c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(7) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 Leiter einer Schichule sind, jedoch nicht über die fachliche Eignung nach § 4a in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 verfügen, dürfen weiterhin zum Leiter dieser Schischule nach § 7 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 bestellt werden. Die Bestellung eines Inhabers einer Schischulbewilligung, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nicht Leiter der Schischule war, zum Leiter der Schischule nach § 7 Abs. 2 oder 3 ist nur zulässig, wenn er über die fachliche Eignung nach § 4a in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 verfügt.
(8) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nach den bisherigen Bestimmungen als Schilehrer berechtigt ist, gilt als Schilehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Snowboardlehrer, Langlauflehrer oder sonstiger Lehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen Schiunterricht in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
(9) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomschilehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomschilehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Diplomsnowboardlehrer, Diplomlanglauflehrer oder sonstiger Diplomlehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen Schiunterricht als Schilehrer in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
(10) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomsnowboardlehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomsnowboardlehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(11) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomlanglauflehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomlanglauflehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.
(12) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nach den bisherigen Bestimmungen als Anwärter berechtigt ist, gilt als Schilehreranwärter im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Snowboardanwärter, Langlaufanwärter oder sonstiger Anwärter im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen der Verwendung im Schiunterricht in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020
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