(1) Das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 18/2015, tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass der § 39a in der Fassung LGBl.Nr. 18/2015 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 18/2015, ohne den § 39a oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 18/2015
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