(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) entgegen dem § 3 Abs. 1 Schiunterricht erteilt oder beim Schilaufen führt oder begleitet,
b) ohne Berechtigung für die Erteilung von Schiunterricht oder für das Führen oder Begleiten beim Schilaufen Personen anwirbt,
c) die Bezeichnung „Schischule“ entgegen § 3 Abs. 2 verwendet,
d) als konzessionierter Schneesportlehrer einer Verpflichtung nach § 3d nicht entspricht,
e) eine Schischule ohne oder entgegen einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 führt,
f) einer Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 zuwiderhandelt,
g) als Leiter einer Schischule einer Verpflichtung nach § 8 lit. b, c, e, g, h und i nicht entspricht,
h) entgegen § 11 Abs. 3 eine Schischule betreibt oder weiter betreibt,
i) als Lehrkraft einer Schischule einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 bis 6 nicht entspricht,
j) als Anwärter oder Kinderbetreuungsperson in einer Schischule einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 7 oder 8 nicht entspricht,
k) als Bewilligungsinhaber der Verpflichtung nach § 16 nicht entspricht,
l) im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem § 17 zuwiderhandelt,
m) ohne hiezu berechtigt zu sein, sich als Schneesportlehrer betätigt oder ausgibt, eine Bezeichnung nach § 3a Abs. 3 oder § 30a Abs. 1 oder nach § 30b Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes führt oder einen Ausweis nach § 3c Abs. 1 oder § 30a Abs. 3 verwendet,
n) eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 nicht befolgt oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach § 36 Abs. 4 nicht nachkommt,
o) einer Anordnung eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes nach § 36a Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn
a) der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist oder
b) die übertretene Vorschrift gemäß § 1 Abs. 5 anzuwenden war.
(5) Der Schilehrerverband ist vom Ausgang des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft, nicht jedoch über das Strafausmaß, in Kenntnis zu setzen, sofern der Obmann oder ein Kontrollorgan des Schilehrerverbandes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Anzeige wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz erstattet haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 44/2013, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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