*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011
(1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Schischulbewilligung kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufes oder für einzelne der folgenden Arten erteilt werden: im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf oder in einer sonstigen Schilaufart nach § 24b. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den folgenden Absätzen vorliegen.
(2) Der Bewilligungswerber muss
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
b) das 21. Lebensjahr vollendet haben,
c) fachlich geeignet sein (§ 4a),
d) mindestens 25 Wochen als diplomierter Schneesportlehrer Schiunterricht erteilt haben,
e) die zur Führung einer Schischule erforderlichen Kenntnisse durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung nach § 25 oder durch die Anerkennung nach den §§ 28 und 29 nachweisen und
f) verlässlich sein.
(3) Einem Bewilligungswerber, der bereits Inhaber einer Schischulbewilligung ist, kann eine weitere Schischulbewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die bestehende Schischulbewilligung endet. Der Eintritt dieser Bedingung ist der Landesregierung nachzuweisen.
(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist der § 3b Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(5) Der Bewilligungswerber muss über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz nach § 12 sowie über einen nach § 5 geeigneten Namen für die Schischule verfügen. Änderungen beim Schischulbüro, dem Sammelplatz oder dem Namen sind der Landesregierung und dem Schilehrerverband anzuzeigen.
(6) Der Bewilligungswerber muss glaubhaft machen, dass die Schischule jene Mindestgröße aufweisen wird, die für den Schischulbetrieb nach § 11 Abs. 4 erforderlich ist.
(7) Der Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzubringen. Insbesondere sind die Lage, Größe und Ausstattung des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben sowie das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen.
(8) Wenn eine Bewilligung zur Führung einer bereits bestehenden Schischule beantragt wird, hat der Bewilligungswerber eine Erklärung des oder der Bewilligungsinhaber vorzulegen, dass diese mit der Erteilung der Bewilligung einverstanden sind. In diesem Fall muss der Bewilligungswerber keinen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 5 und 6 erbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 1/2008, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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