(1) Wenn ein konzessionierter Schneesportlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs (§ 30) nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses.
(2) Wenn ein konzessionierter Schneesportlehrer auf die Dauer eines Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c) von seiner Konzession keinen Gebrauch gemacht hat, ruht seine Konzession bis zur neuerlichen Aufnahme seines Berufes.
(3) Im Falle des Ruhens nach Abs. 1 oder 2 darf von der Konzession kein Gebrauch gemacht werden und hat der konzessionierte Schneesportlehrer seinen Ausweis (§ 3c) bei der Landesregierung zu hinterlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020
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