(1) Jeder konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 4/2020
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