(1) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, den Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen persönlich durchzuführen.
(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.
(3) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung des konzessionierten Schneesportlehrers sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen. Die Gruppe der Schüler darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
(4) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes stehen. Er hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
(5) Der konzessionierte Schneesportlehrer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(6) Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 13 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –
§ 14 Abs. 2 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –.
(7) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, dem Schilehrerverband jährlich den Zeitpunkt der Aufnahme und die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit im Voraus anzuzeigen sowie gleichzeitig die Schigebiete zu benennen, in denen er voraussichtlich vorwiegend tätig sein wird. Dieselben Informationen hat der konzessionierte Schneesportlehrer auch den örtlichen Tourismusorganisationen der Gemeinden zukommen zu lassen, in deren Gemeindegebiet die benannten Schigebiete liegen.
(8) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, in Ausübung seines Berufes ein Abzeichen zu tragen, das ihn für andere Personen deutlich erkennbar macht. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Abzeichens zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020
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