(1) Dem konzessionierten Schneesportlehrer ist bei der Erteilung der Konzession ein Ausweis zu übergeben. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.
(2) Der konzessionierte Schneesportlehrer hat bei der Ausübung seines Berufes den Ausweis mitzuführen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 4/2020
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