(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes außerhalb einer Schischule bedarf einer behördlichen Bewilligung (Konzession). Die Konzession kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufes oder für einzelne der folgenden Schilaufarten erteilt werden: im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf oder in einer sonstigen Schilaufart nach § 24b.
(2) Die Konzession, ausgenommen die einzelne Konzession im Langlauf nach Abs. 1 und § 30b Abs. 2 lit. a, berechtigt auch zum Führen von Schitouren; Schiführer, Snowboardführer und sonstige diplomierte Lehrer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§§ 20, 23 und 24b) dazu qualifiziert sind.
(3) Die Konzession berechtigt, der Bezeichnung nach § 30a Abs. 1 das Wort „konzessionierter“ voranzustellen.
(4) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht nach Abs. 3 bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 58/2016, 4/2020
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