Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 36a iVm § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m und o sowie der Strafbefugnisse nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m und o im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, sofern dies ausnahmsweise erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 4/2020
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