(1) Das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes (§ 34a) ist befugt, in Ausübung seines Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9
a) Personen anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern, zum Sachverhalt zu befragen sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen; konzessionierte Schneesportlehrer sind zur Vorlage des Ausweises gemäß § 3c Abs. 1 sowie Lehrkräfte und Anwärter zur Vorlage des Ausweises gemäß § 30a Abs. 3 verpflichtet; Kinderbetreuungspersonen sind zur Vorlage des Lichtbildausweises verpflichtet (§ 15 Abs. 8),
b) Personen, die bei der Begehung einer Übertretung nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m oder o betreten werden oder die im Verdacht stehen, eine solche Übertretung begangen zu haben, bei der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen,
c) gegenüber Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Übertretung nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m oder o betreten werden, im Interesse der Sicherheit und des Schutzes der zu betreuenden Gruppe ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung die Einstellung der Tätigkeit zu verfügen; das einschreitende Kontrollorgan hat die Gruppe, wenn erforderlich, unter Verwendung entsprechender Aufstiegshilfen, sicher über geeignete Abfahrten ins Tal zu geleiten.
(2) Das Kontrollorgan kann Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Übertretung nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m oder o betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirkshauptmannschaft festnehmen, wenn
a) sie ihnen unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
b) begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werden, oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.
Jeder Festgenommene ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.
(3) Die Ausübung des Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 4/2020
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