10. Abschnitt*) Aufsicht
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 58/2016
(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen, einschließlich des Betriebes der konzessionierten Schneesportlehrer und der Schischulen sowie der Berufstätigkeit der Lehrkräfte und der Tätigkeit der Anwärter und der Kinderbetreuungspersonen, zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwer wiegenden Fällen hat der Verband die Landesregierung zu unterrichten.
(2) Der Schilehrerverband kann insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 17 eingehalten werden, ob die Schischule nach § 11 Abs. 4 betrieben wird und ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens unterwiesen werden. Nach Maßgabe des § 36a kann er hiezu auch Kontrollorgane heranziehen. Die Prüfung ist unter möglichster Schonung der Interessen der konzessionierten Schneesportlehrer und der Schischule sowie ihrer Gäste durchzuführen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden konzessionierten Schneesportlehrer bzw. dem Schischulleiter, der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Werden Mängel beim Betrieb eines konzessionierten Schneesportlehrers bzw. einer Schischule festgestellt, so hat die Landesregierung dem konzessionierten Schneesportlehrer bzw. den Inhabern der Schischulbewilligungen die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Werden wesentliche Mängel nicht behoben, hat die Landesregierung den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.
(4) Die konzessionierten Schneesportlehrer, die Inhaber der Schischulbewilligungen sowie die Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an den Schischulen haben der Landesregierung und dem Schilehrerverband die zur Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 40/2011, 44/2013, 18/2015, 4/2020
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