(1) Die Satzung des Schilehrerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung,
b) die innere Organisation, wie die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
c) das Geschäftsjahr und den Rechnungsabschluss, und
d) die Verwaltung des Vermögens.
(3) Wenn sich der Schilehrerverband mit anderen Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in § 32 Abs. 2 lit. l und m genannten Aufgaben beauftragt wird.
(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020
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