(1) Dem Kontrollorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszufolgen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen.
(3) Das Kontrollorgan hat bei seinen Dienstgängen den Dienstausweis bei sich zu führen. Auf Verlangen hat er sich damit gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Kontrollorgan, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015
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