(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 sind dem Obmann nach Maßgabe des Abs. 2 Kontrollorgane beizustellen.
(2) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Obmannes die erforderliche Zahl an Kontrollorganen mit Bescheid. Die Dauer der Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Als Kontrollorgan kann nur bestellt werden, wer
a) für die angestrebte Tätigkeit geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
b) besonders die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Schischulgesetzes und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Kontrollorganes erforderlich ist, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 nachweist,
c) weder eine Schischulbewilligung besitzt noch als konzessionierter Schneesportlehrer, als Lehrkraft oder als Anwärter in einer Schischule tätig ist, und
d) der Bestellung schriftlich zustimmt.
(4) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. a gilt eine Person nicht, wenn sie
a) aufgrund einer strafbaren Handlung gemäß § 3b Abs. 4 von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist oder
b) mehr als einmal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt der § 3b Abs. 6 und 7 sinngemäß. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese personenbezogenen Daten für die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.
(6) Die Bestellung zum Kontrollorgan ist zu widerrufen, wenn Umstände hervorkommen oder eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären oder das Kontrollorgan Weisungen des Obmannes nicht befolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 58/2016, 37/2018, 4/2020
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