(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Der Obmann hat sich in Ausübung seiner Aufgaben Dritten gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
(3) Der Obmann vertritt den Schilehrerverband nach außen.
(4) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Schilehrerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 40/2011, 18/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise