LandesrechtVorarlbergLandesesetzeSchischulgesetz§ 33

§ 33

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

(1) Organe des Schilehrerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Obmann, die Rechnungsprüfer und die Kontrollorgane. Die Vollversammlung wählt mit Ausnahme der Kontrollorgane (§ 34a) die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Schilehrerverbandes. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Ausschuss besteht aus einem Obmann und weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll jede Talschaft des Landes, in der sich Schischulen oder konzessionierte Schneesportlehrer befinden, mit mindestens einem Ausschussmitglied vertreten sein.

(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und drei weiteren Mitgliedern.

(5) Der Obmann, die anderen Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer können durch schriftliche Erklärung ihr Amt zurücklegen. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

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