(1) Dem Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung:
a) die Überwachung der Erteilung von Schiunterricht sowie des Führens und Begleitens beim Schilaufen (§§ 36 und 36a),
b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 4 – Geltungsbereich –
§§ 3e Abs. 3 und 16 Abs. 3 – Versicherungspflicht –
§ 7 Abs. 3 und 4 – Leiter –
§ 17 Abs. 4, 5 und 9 bis 11 (i.V.m. Abs. 4, 5, 9 und 10) – Ausflugsverkehr –
§ 26 Abs. 1 dritter Satz – Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen –
§ 27 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 30 Abs. 1, 2 und 4 – Fortbildungskurse –
§ 30a Abs. 3 – Bezeichnung und Ausweis –
§ 43 Abs. 8, 9 und 12 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2020 –.
(2) Dem Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) die Erlassung und Änderung der Satzung,
b) die Bestimmung seines Sitzes,
c) die Wahl der Organe und die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Kontrollorganen nach § 34a Abs. 2,
d) die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) die Anstellung von Bediensteten des Verbandes,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder nach § 31 Abs. 2 und 3,
g) die Anerkennung von Regeln des Schilehrwesens hinsichtlich Inhalt und Methode für die Unterrichtserteilung in den Schischulen,
h) die Abgabe von Stellungnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und die sonstige Beratung der Behörden in Fragen des Schischulwesens und der Förderung des Schisportes, insbesondere seiner Sicherheit,
i) die Förderung des Schischulwesens und die Wahrung des Ansehens des Verbandes,
j) die Förderung des Schisportes im Allgemeinen,
k) die Mitwirkung bei der Hebung der Sicherheit des Schisportes,
l) die Kooperation mit den Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten,
m) die Vertretung der Interessen der Vorarlberger Schischulen, der konzessionierten Schneesportlehrer und der Lehrkräfte, besonders auch gegenüber dem Bund und der Europäischen Union.
(3) Der Schilehrerverband ist verpflichtet, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie von sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende einer Konzession sowie Daten über die Erteilung und das Ende einer Schischulbewilligung.
(4) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Schilehrerverband mit anderen Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 36/2009, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
Keine Verweise gefunden
Rückverweise