*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 58/2016
(1) Der Vorarlberger Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung der Vorarlberger Schischulen, der konzessionierten Schneesportlehrer, der Lehrkräfte und der Anwärter.
(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder an
a) Personen, ausgenommen solche nach § 17, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen (konzessionierte Schneesportlehrer und Lehrkräfte einer Schischule), und
b) Personen, welche die erste Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b erfolgreich abgelegt haben und in einer Schischule in Vorarlberg beschäftigt sind (Anwärter).
Die ordentliche Mitgliedschaft der in lit. a genannten Personen endet mit dem Ablauf des ersten Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c), in dem sie keinen Schiunterricht in Vorarlberg mehr erteilt haben. Die ordentliche Mitgliedschaft der in lit. b genannten Personen endet mit Ablauf des ersten Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c), in dem sie bei keiner Schischule in Vorarlberg mehr beschäftigt sind.
(3) Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft geendet hat, können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in den Schilehrerverband aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich um den Schilehrerverband oder das Schilehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Der Schilehrerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020
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