(1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
(2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von
a) § 3b Abs. 3 als fachliche Qualifikation für die Konzession nur für einzelne Arten des Schilaufes im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
b) § 4a Abs. 2 als fachliche Qualifikation für die Erteilung einer Schischulbewilligung nur für einzelne Arten des Schilaufes im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
c) § 14 als fachliche Qualifikation für die Verwendung als Lehrkraft in einer Schischule im Umfang eines partiellen Berufszugangs.
(3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessions- und Bewilligungsinhaber, für Leiter und Lehrkräfte sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von § 30a die Regelung des § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 4/2020
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