(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 dürfen Schneesportlehrer die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung „Schilehrer“ (oder „Landesschilehrer“), „Diplomschilehrer“, „Diplomschilehrer und Schiführer“, „Snowboardlehrer“ (oder „Landessnowboardlehrer“), „Diplomsnowboardlehrer“, „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“, „Langlauflehrer“ (oder „Landeslanglauflehrer“) oder „Diplomlanglauflehrer“ führen; für sonstige Lehrer und sonstige diplomierte Lehrer ist die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung aufgrund einer Verordnung gemäß § 24b maßgeblich. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.
(2) Inhaber einer Berechtigung, die außerhalb des Landes zur Erteilung von Unterricht im Schilauf befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.
(3) Der Schilehrerverband hat den Lehrkräften nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder deren Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 Abs. 8 und 9 sowie den Anwärtern nach erfolgreicher Absolvierung der ersten Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b oder deren Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 Abs. 12 einen Ausweis auszustellen, sofern sie als ordentliches Mitglied des Schilehrerverbandes (§ 31 Abs. 2) bei einer Schischule tätig sind. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die entsprechende Befugnis enthalten.
(4) Im Falle der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft beim Schilehrerverband haben die Lehrkräfte und die Anwärter den Ausweis zurückzugeben.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises gemäß Abs. 3 zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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