(1) Schneesportlehrer und Anwärter sind verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Schilehrerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist dem Schilehrerverband und von Lehrkräften und Anwärtern zusätzlich der Schischule nachzuweisen.
(2) Die Fortbildungskurse müssen geeignet sein, den Schneesportlehrern und Anwärtern den neuesten Stand der für ihre Unterrichtstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Schilehrerverband ist zur Durchführung solcher Fortbildungskurse verpflichtet, soweit nicht gewährleistet ist, dass die Schneesportlehrer und Anwärter andere derartige Fortbildungskurse besuchen können. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse, treffen.
(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Bergführer nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Schiführer und Snowboardführer.
(4) Wenn der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen wird, hat dies der Schilehrerverband der Landesregierung zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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