(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur von konzessionierten Schneesportlehrern oder im Rahmen von Schischulen erfolgen. Für die Erteilung von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf gilt dies nur im Falle einer Zuordnung nach § 2 Abs. 2 letzter Satz oder soweit es hiezu eigene Prüfungsregelungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 24b gibt und aufgrund dieser die Ablegung entsprechender Prüfungen möglich ist.
(2) Die Bezeichnung „Schischule“ ist den Einrichtungen im Sinne des 3. und 6. Abschnittes vorbehalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 4/2020
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