(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt ganz oder zum Teil ersetzen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
(3) Die Landesregierung kann auch im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.
(4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise