(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 18 bis 25 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 18 bis 24b vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schilauf bzw. im Schitourengehen einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(4) Zum Ausbildungskurs, der auf die Prüfung nach § 25 vorbereitet, dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Diplomlanglauflehrer oder sonstige diplomierte Lehrer sind oder in der Ausbildung dazu stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 58/2016, 4/2020
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