(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer); sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist für die einzelnen Arten von Prüfungen von der Landesregierung nach Anhörung des Schilehrerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Diplomprüfung in der entsprechenden Schilaufart erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule bzw. als konzessionierter Schneesportlehrer nachweisen können. Bei den Prüfungen für Schiführer und Snowboardführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Tourenführung und der Alpinistik verfügen. Der vierte Satz gilt nicht für die Unternehmerprüfung. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen den Vorsitzenden, sein oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Durchführung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Form von Teilprüfungen abgelegt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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